Weiherordnung des ASV Ludweiler
1. Der Angelbetrieb ist in folgender Zeit gestattet. 1. April – 30. September 5.00 Uhr bis 22.30 Uhr 1. Oktober – 31. März 7.00 Uhr bis 19.00 Uhr
2. Erlaubt ist 1 Liter Futter mit allen Beimischungen, Futterreste dürfen nicht in den Weiher geworfen, sondern müssen mitgenommen und anderweitig entsorgt werden. Verstöße werden mit Entzug der Tageskarte sowie Weiherverbot geahndet. Das Blinkern ist verboten.
3. Das Hältern von Fischen in Setzköchern ist erlaubt, sofern der Setzköcher eine Mindestlänge von 3,50m und einen Durchmesser von 0,50m aufweist.
4. Das Zurücksetzen eines Fisches, der das gesetzliche Mindestmaß erreicht und nicht der Artenschonzeit unterliegt, ist verboten!
5. Die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestmaße (siehe § 2 LFO) sowie folgendes Fanglimit ist einzuhalten: 3 Großfische (Forelle, Schleie oder Barsch) 1 Stör 1 Karpfen 1 Zander 10 Rotaugen 1 Aal
6. Mehrere Angler dürfen ihre Beute nicht in einem gemeinsamen Behälter halten.
7. Das Ausnehmen der Fische auf dem Vereinsgelände ist untersagt.
8. Das Angeln im Schongebiet und von der Brücke aus ist verboten.
9. Eine Behinderung von Spaziergängern durch über den Weg gelegte Angelruten oder dergleichen ist zu vermeiden.
10. Das Parken entlang der Leitplanken ist Anglern untersagt. Insbesondere in den frühen Morgenstunden ist bzgl. Lärmbelästigung rücksichtvolles Verhalten gegenüber den Anliegern geboten. Ein Parkplatz für unsere Angler ist vorhanden und ausgeschildert.
11. Die Weisungen der Gewässeraufsicht sind zu befolgen.
12. Angeln ohne Erlaubnisschein und Fischfrevel werden zur Anzeige gebracht.
13. Jeder Angler muss im Besitz eines gültigen Fischereischeines sein. Nach § 28 des saarländischen Fischereigesetzes ist Inhabern eines Jugendfischereischeins nur die Ausübung der Fischerei unter Aufsicht eines Fischereischeininhabers gestattet.
14. Es darf nur mit einfachem Haken geangelt werden.
15. Elektronische Hilfsmittel zum Orten von Fischen wie Echolot oder ähnliches sind verboten. Der Vorstand
Auszug aus der
Verordnung zur
Durchführung des Saarl.
Fischereigesetzes
(Landesfischereiordnung – LFO)
vom 2. August 1999
§ 1 Einheimische Fischarten
(1) Einheimische Fischarten im Sinne des Saarländischen Fischereigesetzes sind:
- Bachneunauge (Lampetra planeri)
- Flussneunauge (Lampetra fluviatilis)
- Atlantischer Lachs (Salmo salar)
- Bachforelle (Salmo trutta forma fario)
- Seeforelle (Salmo trutta forma lacustris)
- Meerforelle (Salmo trutta trutta)
- Äsche (Thymallus thymallus)
- Rotauge/Plötz (Rutilus rutilus)
- Rotfeder (Scardinius erythrophthalmus)
- Moderlieschen (Leucaspius delineatus)
- Laube/Ukelei (Alburnus alburnus)
- Hasel (Leuciscus leuciscus)
- Elritze (Phoxinus phoxinus)
- Döbel (Leuciscus cephalus)
- Schneider (Alburnoides bipunctatus)
- Grünling (Gobio gobio)
- Schleie (Tinca tinca)
- Nase (Chrondrostoma nasus)
Der Besatz mit diesen Arten bedarf nicht der
Erlaubnis der Fischereibehörde gemäß § 9 Absatz 3 SFischG.
(2) Folgende Arten dürfen in geschlossenen Gewässern ohne die vorgenannte Erlaubnis eingesetzt werden:
- Regenbogenforellen (Onchorhynchus ykiss)
- Bachsaibling (Salvelinus fontinalis)
- Zuchtform des Karpfens (Cyprinus carpio)
§ 2 Mindestmaße
Auf folgende Fischarten darf sowohl in offenen als auch in geschlossenen Gewässern der Fischfang nur ausgeübt werden, wenn sie, von der Kopfspitze bis zum Ende des längsten Teiles der Schwanzflosse gemessen, mindestens folgende Längen haben:
Aal, Hecht 50cm
Zander 45cm
Barbe 40cm
Karpfen 35cm
Nase, Äsche, Wels 30cm
Bachforelle, Schleie 25cm
§ 3 Ausnahme
Für Fische, die aus Fischzuchtanstalten oder geschlossenen Gewässern stammen und zum Besatz anderer Gewässer bestimmt sind, gilt kein Mindestmaß.
§ 4 Artenschonzeit
Für alle offenen und geschlossenen Gewässer gelten folgende Schonzeiten, in denen der Fang nachstehender Arten verboten ist:
Bachforellen vom 1. Oktober bis 31. März
Äschen vom 1. März bis 20. April
Barben vom 15. März bis 15. Juni
Nasen vom 15. März bis 15. Juni
Zander vom 1. April bis 31. Mai
Hechte 15. Februar bis 30. April
§ 5 Ganzjährig geschützte Fischarten
Auf folgende Fischarten darf, mit Ausnahme von geschlossenen Privatgewässern, die ausschließlich der Zucht von Fischen dienen, der Fang nicht ausgeübt werden:
- Bachschmerle (Barbatula barbatula)
- Bitterling (Rhodeus sericeus amarus)
- Dreistacheliger Stichling (Gasterosteus aculeatus)
- Elritze (Phoxinus phoxinus)
- Moderlieschen (Leucaspius delineatus Heckel)
- Mühlkoppe (Cottus gobio)
- Rutte (Lota Lota)
- Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis)
- Schneider (Alburnoides bipunctatus)
- Steinbeißer (Cobitis taenia)
- Bachneunauge (Lampetra planeri)
- Flussneunauge (Lampetra fluviatilis)
- Europäischer Flusskrebs (Astacus astacus)
- Steinkrebs (Austropotamobius torrentium)
- Flussperlmuschel (Margaritifera margaritifera)
- Große Flussmuschel (Unio tumidus)
- Große Teichmuschel (Anodonta cygnea)
- Kleine Flussmuschel (Unio crassus)
- Kleine Teichmuschel (Pseudanodonta complanata)
- Malermuschel (Unio pictorum)
§ 6 Besatzfische
Nach einer Besatzmaßnahme mit fangfähigen Fischen in offenen und geschlossenen Gewässern darf auf die eingesetzte Fischart während eines Zeitraums von zwei Wochen ab dem Tage der Besatzmaßnahme der Fang nicht ausgeübt werden.
§ 7 Zurücksetzen von Fischen
Werden in offenen oder geschlossenen Gewässern untermaßige oder einem sonstigen Fangverbot unterliegende Fische gefangen, so sind sie unverzüglich mit der zu ihrer Erhaltung erforderlichen Sorgfalt in das Wasser zurückzusetzen.
§ 8 Ausnahmen von Fangverboten
Die oberste Fischereibehörde kann aus hegerischen, wissenschaftlichen oder fischereiwirtschaftlichen Gründen Ausnahmen von den Fangverboten zulassen.
§ 9 Unzulässige Angelmethoden
(1) Verboten ist
1. das Fischen bei Nacht
2. das Reißen, Stechen und Harpunieren sowie die Anwendung anderer nicht waidgerechter Maßnahme und Angelmethoden,
3. der Gebrauch von gefärbten Maden und gefärbtem Anfütterungsmaterial,
4. das Angeln mit lebenden Köderfischen
5. das gleichzeitige Angeln mit mehr als 2 Ruten.
(2) Als Nachtzeit gemäß Absatz 1 Nr. 1 gilt: vom 1. November bis 31. März die Zeit von 19.00 bis 7.99 Uhr und vom 1. April bis 31. Oktober die Zeit von 23.00 bis 5.00 Uhr.
(3) Die Verbote gelten auch für geschlossene Gewässer.
(4) Die oberste Fischereibehörde kann in begründeten Ausnahmefällen das Nachtfischverbot aufheben.
§ 10 Köderfische
(1) Zum Schutz der Fischerei kann die Fischereibehörde auf schriftlichen Antrag das Fischereiausübungsberechtigten den Fischfang mit lebenden Köderfischen für bestimmte Gewässer oder Gewässerteile zulassen.
(2) Es dürfen nur solche Köderfische verwendet werden, die aus dem Gewässer stammen, in dem der Fischfang ausgeübt wird. Dies gilt auch für den Fischfang mit toten Köderfischen.
(3) Nach den §§ 2, 4 und 5 geschützte Fischarten dürfen nicht als Köderfische verwendet werden.
§ 11 Bewegliche Fischereivorrichtung
(1) Durch das Auslegen von Stellnetzen, Aalsäcken oder Reusen darf höchstens ein Drittel der Breite der Wasserfläche bei mittlerem Wasserstand für den Wechsel der Fische versperrt werden.
(2) Fischereivorrichtung und Reusen, die so tief unter Wasser liegen, dass zwei Drittel der Wassertiefe frei bleiben, gelten nicht als Versperrung des Gewässers im Sinne des Fischereirechts.
(3) Soweit Reusen eingesetzt werden, sind sie mit Otterkreuzen oder Ottergittern zu versehen.
(4) Die oberste Fischereibehörde kann Ausnahmen vom Absatz 1 aus hegerischen, wissenschaftlichen oder fischereiwirtschaftlichen Gründen zulassen.
Entgeltordnung –
Erlaubnisschein für den
Fischfang
Gültig ab 01.01.2017
1. Für den Fischfang gelten folgende Entgeltsätze:
Tages-Erlaubnisschein 8,00€
Tages-Erlaubnisschein ermäßigt 4,00€
Erlaubnisschein bei Veranstaltungen 17,00€
2. Der ermäßigte Tarif gilt für alle aktiven Mitglieder (für ein Erlaubnisschein je Tag.
Aktive Mitglieder erhalten zusätzlich über ihre Angelkarte ein Angeln je Kalenderwoche kostenfrei; dies gilt nicht bei Veranstaltungen des Vereins.
Die Angelkarte muss bei Inanspruchnahme einer Vergünstigung durch Eintragung des Datums im Feld der jeweiligen Kalenderwoche entwertet werden.
Pro Tag können je Angler höchstens zwei Tagesscheine gelöst werden.
3. Das Angeln ist nur mit einem vollständig ausgefüllten Tages-Erlaubnisschein bzw. mit ordnungsgemäß ausgefüllter Mitglieds-Angelkarte erlaubt.
4. Bei Verlassen des Vereinsgeländes verliert der Tages-Erlaubnisschein bzw. der Erlaubnisschein zum Fischfang bei Veranstaltungen seine Gültigkeit. Bei Veranstaltungen können besondere Regelungen bestehen.
5. Bei Angelbetrieb
a) vor 8.30 Uhr ist ein Umschlag mit Name und Angel-Entgelt gemäß Ziffer 1 in den Briefkasten einwerfen oder ein Erlaubnisschein zum Fischfang bei den Vorverkaufsstellen zu erwerben.
b) bei Angelbetrieb nach 8.30 Uhr: Vor Angelbeginn in der Vereinshütte oder bei den Vorverkaufsstellen einen Erlaubnisschein zum Fischfang erwerben.
Verkaufsstellen für
Tages-Erlaubnisscheine
Gültig ab 01.01.2017
Für den Verkauf von Tages-Erlaubnisscheine zum Fischfang sind autorisiert:
- Vereinshütte des ASV Ludweiler e.V.
Am Pottaschdellweiher
66333 Völklingen-Luisenthal
Sonntag 10.00 bis 12.00 Uhr
- ARAL Tankstelle, Luisenthal
Straße des 13. Januar
66333 Völklingen-Luisenthal
Angelcenter Bous-Homa
Saarbrücker Straße 63
66359 Bous
Fisherman´s Partner
Neumühler Weg 75
66130 Saarbrücken
Der Vorstand